Neues zum Mindestlohn – neue Aufzeichnungspflichten jetzt amtlich!

Bisher waren Arbeitgeber, die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannt sind verpflichtet, Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Arbeitszeiten zu führen.  Es musste jeden Tag  Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Diese Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten entfiel bisher nur für Arbeitnehmer, die mehr als 2.958,00 Euro monatlich verdient haben. Seit dem 01.08.2015 wurde nun die Entgeltgrenze von brutto 2.958,00 Euro im Monat auf 2.000,00 Euro im Monat herabgesetzt. Für diese Arbeitnehmer entfällt künftig die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten! Diese Grenze gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die bereits die letzten 12 Monate dieses Entgelt erhalten haben. Für Saisonkräfte bleibt es somit bei der Grenze von 2.958,00 Euro. Eine große Erleichterung gibt es ebenfalls für familiengeführte Unternehmen – die Aufzeichnungspflichten entfallen vollständig  für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Betriebsinhabers. Dies gilt z.B. auch bei einer GmbH als Arbeitgeber, sofern der Angehörige Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Dies bedeutet jedoch selbstverständlich nicht, dass diese Personen nicht mehr unter das MiLoG fallen! Auch für diesen Personenkreis gilt nach wie vor der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde – es entfällt lediglich der Bürokratieaufwand des Arbeitszeitennachweises.

Gerne prüfen wir für Sie, ob die Erleichterungen des MiLoG für Sie anwendbar sind!

Melden Sie sich bei uns unter 0941/59540-0. Wir beraten Sie gerne!