Kindergartenzuschüsse

Stefan Penka Steuerberater

Begünstigte Unterbringung der Kinder

Sie haben Ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht? Leistungen Ihres Arbeitgebers für diese Unterbringung und folglich für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder werden bei Ihnen nicht als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitgeber kann jene Leistungen in Form von Bar- oder Sachzuwendungen erbringen. Dieser Freiheit in der Steuer und Sozialversicherung ist jedoch vorausgesetzt, dass der Kindergartenzuschuss zusätzlich und unabhängig vom ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung von arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn in einen solchen Zuschuss ist hingegen nicht begünstigt. Beziehen Sie jedoch besondere Zahlungen, die Ihnen der Arbeitsgeber freiwillig leistet und auf die Sie rechtlich gesehen keinen Anspruch haben – wie beispielsweise Weihnachtsgeld – so können diese in einen steuerfreien Zuschuss umgestaltet werden. Nehmen Sie diese Begünstigung in Anspruch, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen.

Oftmals bieten Arbeitgeber die Möglichkeit der verbilligten oder kostenfreien Unterbringung in einer betrieblichen Einrichtung an. Für den Zuschuss ist es unerheblich, ob diese in einem herkömmlichen Kindergarten oder in einem Betriebskindergarten erfolgt – auch hieraus entsteht kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Ihre Steuer in guten Händen!

Ihr Stefan Penka

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