Kinderbetreuungskosten: Welche Kosten darf ich wie lange absetzen?

Um Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, ist oftmals eine entgeltliche Betreuung von Kindern notwendig. Welche Kosten können Sie absetzen?
 
Sie können Aufwendungen absetzen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Gleichgültig ist dabei, ob Sie Ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung (Kinder tagesstätte, -gar ten) oder zu einer Tagesmutter bringen oder ob die Betreuungsperson zu Ihnen nach Hause kommt. Wenn Sie der Betreuungsperson Kost und Logis gewähren, können Sie das auch von der Steuer abziehen.
 
Abziehbar sind die Kosten für die entsprechenden betreuenden Dienstleistungen, nicht jedoch für Sachleistungen wie z.B. Essen, das Ihr Kind während der Betreuung erhält.
 
Folgende Kosten sind ebenfalls NICHT absetzbar:
* Unterricht (Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht)
* Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Musikunterricht, Computerkurse etc.)
* Sportliche und andere Freizeitaktivitäten (Sportverein, Reit-, Tanzunterricht etc.)
 
Kinderbetreuungskosten können bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nur von demjenigen abgezogen wer den, der die Kosten getragen hat und in dessen Haushalt das Kind wohnt.
 
Altersgrenze:
Steuerlich begünstigt sind leibliche, bzw. Adoptiv- und Pflegekinder bis 14 Jahre. Für behinderte Kinder, die nicht im Stande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt die Begünstigung bis zum 25. Lebensjahr.
 
Haben Sie steuerliche Fragen zu steuerlichen Vergünstigungen für Familien? Wir beraten Sie gerne in diesen und anderen steuerlichen Angelegenheiten.
Ihr Stefan Penka