Entlastung von Familien und Arbeitnehmern – Änderungen zum Jahresbeginn 2018

„Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuerver­meidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.

2018 werden die Steuerpflichtigen um 4,1 Mrd. Euro entlastet. Davon profitieren insbesondere Familien und Arbeitnehmer. Folgende steuerliche Entlastungen wird es geben:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.716 Euro um 72 Euro auf 4.788 Euro,
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1. und 2. Kind von jetzt 192 Euro auf 194 Euro, für das 3. Kind von jetzt 198 Euro auf 200 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 223 Euro auf 225 Euro,
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 Euro um 180 Euro auf 9.000 Euro,
  • Ausgleich der ‘kalten Progression‘ durch Verschie­bung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuer­tarifs um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts,
  • Anhebung der Grundzulage für geförderte private Altersvorsorgeverträge (Riester) von 154 Euro auf 175 Euro,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Kindergeld:

Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kin­dergeld nur noch für höchstens 6 Monate rückwirkend beantragt werden kann (bisher 4 Jahre). Riester-Sparer sollten daran denken, die Beitragszahlung anzupassen, wenn sich ihre Einkommens- und Familienverhältnis­se ändern. Denn um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss der unmittelbar Begünstigte in dem Beitragsjahr den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbringen. Die erhöhte Zulage wird erstmals für das Beitragsjahr 2018 gezahlt, die Gutschrift erfolgt je­doch erst nach Ablauf des Beitragsjahres und damit frühestens 2019.

BMF, Mitteilung vom 19.12.2017