Skip to content
Steuerberater Stefan Penka Steuerberater Stefan Penka Regensburg Logo Steuerberater Stefan Penka Regensburg Logo
  • Fachgebiete
    • Beratung in der Coronakrise
    • Steuerberatung
    • Digitale Prozessberatung
    • Steuerfahndung/Steuerstrafverfahren
    • Wirtschafts- und Unternehmensberatung
    • Rechnungswesen
    • Rating Advisory
    • LifeMap
    • Fachberatung internationales Steuerrecht
    • Fachberater für Unternehmensnachfolge
    • Wirtschaftsprüfung in Kooperation
    • Rechtsberatung in Kooperation
    • Kooperative Steuerberatung – Österreich
    • Kooperative Steuerberatung – Italien
    • Kooperative Rechtsberatung – Italien
  • Beratungsschwerpunkte
  • Branchen
    • Automobil
    • Baugewerbe/Handwerk
    • Dienstleister
    • Freie Berufe
    • Handel
    • Immobilien
    • Heilberufe
    • Industrie
    • Gastronomie/Hotellerie
    • Privatpersonen
    • Medien- und Werbeagenturen
    • Existenzgründer
    • Vermögensverwaltende Gesellschaften
    • International
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Honorargestaltung
    • Presseveröffentlichungen
    • Referenzen
    • Mandant werden
    • Kanzleibroschüre
  • Karriere
    • Arbeiten bei Stefan Penka
    • Aus- und Weiterbildung
    • Minijob
    • Steuerberater (m/w/d)
    • Sekretär/Teamassistent (m/w/d)
    • Steuerfachkraft (m/w/d)
    • Lohnfachkraft/Fachassistent/in Lohn
      und Gehalt
    • Quereinsteiger (m/w/d)
    • Ausbildung Steuerfachangestellter (m/w/d)
    • Duales Studium Steuerwesen
    • Verbundstudium
    • Initiativbewerbung
    • Jetzt bewerben!
    • Karrierekontakt
  • News und Lexika
    • Mandanten Informationen und Merkblatt ab 2021
    • Mandanten Informationen bis 2020
    • MA-Infobrief vtl.
    • Steuertipps
    • Steuernews
  • Kontakt
  • Anfahrt
  • Info-Center
    • Links
    • Verwaltungsbereich
    • Lohnbereich
    • Finanzbuchhaltungsbereich
    • Jahresabschlussbereich
    • Privatpersonen
    • Sonstiger Bereich
  • Blog
Stefan Penka Initialen Logo
  • facebook
  • instagram
Suche

Suche

Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind – unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen – betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. § 4 Abs. 4a EStG beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen stellte bei ihrer Einführung zum Veranlagungszeitraum 1999 eine Antwort des Gesetzgebers auf Steuergestaltung durch Zwei- und Mehrkontenmodelle (Verlagerung privat veranlasster Schuldzinsen in die betriebliche Sphäre) dar. Sie ist nach einhelliger Auffassung im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte.

Im Streitfall führte der Kläger einen Kraftfahrzeughandel. Er erzielte in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Gewinne, teils Verluste, und tätigte Entnahmen und Einlagen in ebenfalls stark schwankender Höhe. Zugleich waren im Betrieb Schuldzinsen angefallen. Das Finanzamt (FA) und mit ihm das Finanzgericht (FG) versagte in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebsausgabenabzug, weil Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG vorgelegen hätten. Die Berechnung des FA entsprach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05 (BStBl I 2005, 1019). Daher kam es zu einer Verrechnung mit in den Vorjahren unberücksichtigt gebliebenen Verlusten im Wege einer formlosen Verlustfortschreibung.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er begrenzt im Wege der teleologischen Reduktion die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4a EStG nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann. Zudem wird der Verlust des aktuellen Jahres nicht anders bewertet als der Verlust aus Vorjahren. Dies kann für den Steuerpflichtigen in bestimmten Jahren günstiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus des BMF. Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.

Im Streitfall hat der BFH der Klage des Steuerpflichtigen entgegen dem FG-Urteil teilweise stattgegeben. Zwar lagen kumulierte Überentnahmen im Zeitraum zwischen 1999 und dem Streitjahr 2007 in Höhe von 696.931 Euro (zwischen 1999 und dem Streitjahr 2008 in Höhe von 630.908 Euro) vor. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum aber nur insgesamt 391.467 Euro (zwischen 1999 und dem Streitjahr 2008: 419.913 Euro) mehr entnommen als eingelegt. Da dieser Entnahmenüberschuss die kumulierten Überentnahmen unterschreitet, bildet er die Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die beim Steuerpflichtigen entstandenen Verluste führen somit nicht zu Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen beliefen sich damit im Streitjahr 2007 auf 23.488,02 Euro (6 % von 391.467 Euro) und im Streitjahr 2008 auf 25.194,78 Euro (6 % von 419.913 Euro).

Jetzt via WhatsApp Bewerbungschat bewerben!
Stefan Penka Logo
Label DATEV SmartExpert
DATEV Label Digigale Kanzlei 2024

„Grenzenlos Gut Beraten - Vorausschauende und gesamtheitliche Unternehmens- und Steuerberatung“ Stefan Penka

Adresse

Stefan Penka
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Cranachweg 3
93051 Regensburg

Kontaktieren Sie uns

Telefon 09 41 / 595 40 – 0
Telefax 09 41 / 595 40 – 13

info@penka-stb.de

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr

Und nach Vereinbarung

  • Impressum
  • DL-InfoV
  • Datenschutz
  • Informationspflichten
  • Links und Quellen
  • Anbieterkennzeichnung
© 2025. Copyright Stefan Penka Steuerberatung