Autokauf: Fehlt die Freisprecheinrichtung aus der Kfz-Beschreibung, kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden

Fehlt einem BMW das in der – auf www.mobile.de  veröffentlichten – Fahrzeugbeschreibung genannte Ausstattungsmerkmal  „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“, kann der Fahrzeugkäufer  vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das hat das  Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autokäufers entschieden.  Dieser hatte einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca.  21.200 EUR gekauft. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf  das Fahrzeug aufmerksam geworden. Das Autohaus hatte es dort – das ergab  die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme – zum Verkauf unter Hinweis  auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“  angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien unterzeichnete der  Käufer ein vom Autohaus übersandtes Bestellformular. Darin war das  vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt. Tatsächlich verfügte das  Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem er  das Auto erhalten hatte, beanstandete der Käufer, dass die  Freisprecheinrichtung fehlte. Das Autohaus wies dies unter Hinweis auf  die nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurück. Daraufhin hat der  Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung  begehrt.

Seine Klage war in allen Instanzen  erfolgreich. Das OLG hat das Autohaus zur Rückzahlung von ca. 20.750 EUR  gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Angerechnet wurde eine  Nutzungsentschädigung. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so die  Richter, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit  USB-Schnittstelle aufweise.

Der Käufer habe  nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der vom Autohaus bei  www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen  sei. Dies habe er als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen dürfen. Er  könne erwarten, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene  Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“  handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden,  dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular  nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines  Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs,  könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem  Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das  Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das  Autohaus  im vorliegenden Fall nicht getan.

Aufgrund des  Fahrzeugmangels sei der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er  habe dem Autohaus keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben  müssen. Eine solche habe das Autohaus zum einen ernsthaft und endgültig  abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das  Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung  nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung  eines anderen Herstellers habe sich der Käufer nicht einlassen müssen.  Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, spreche das für  eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.