Sanierungsarbeiten: Hat der Mieter nur noch die Möglichkeit zur Katzenwäsche, darf er ins Hotel umziehen

Der Mieter hat einen Anspruch auf Ersatzunterbringung, wenn an den (hier: fünf) Sanierungstagen eine Ganzkörperwaschmöglichkeit nicht zur Verfügung steht und in der Wohnung nur eine Möglichkeit zur „Katzenwäsche“ an Waschbecken besteht.

Das folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen. Das Gericht entschied, dass den Mietern über einen Zeitraum von fünf Tage eine derartige Einschränkung ihrer körperlichen Hygiene nicht zuzumuten sei. Daher müsse Abhilfe geschaffen werden. Der Mieter könne eine Ersatzunterkunft in einem nahe gelegenen Hotel beanspruchen. Die Übernachtungskosten dieses notwendigen Hotelaufenthalts sind zu ersetzen. Hat der Vermieter keinen Vorschuss gezahlt, ist der Mieter berechtigt, die Durchführung der Sanierungsarbeiten zu verweigern.
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