Grundbuchrecht: Nachweis der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren

Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. Für den Nachweis gilt der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel, die Geschäftsunfähigkeit hingegen die Ausnahme ist.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) München. Hat das Grundbuchamt ernste Zweifel an der Geschäftsfähigkeit (hier: auf einem Attest über die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers beruhende Zweifel), stehen diese der beantragten Eintragung entgegen. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass der Notar offenbar von Geschäftsfähigkeit ausgegangen ist, weil er beurkundet hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG). Vielmehr obliegt es dann dem Antragsteller im Grundbuchverfahren, die vorhandenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit so weit auszuräumen, dass wieder vom Grundsatz der Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Die Erwerberin muss daher die durch das ärztliche Attest begründeten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers ausräumen.

Quelle | OLG München, Urteil vom 27.9.2016, 34 Wx 235/16, Abruf-Nr. 189394 unter www.iww.de.