Grundbuchrecht: Eigentumseintragung im Grundbuch ist anfechtbar

Wird jemand zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (hier: Identitätsdiebstahl), kann er mit der Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO beantragen, dass die vor ihm eingetragene Person berichtigt oder gelöscht und wieder eingetragen wird.

Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingewiesen. Um eine nicht anfechtbare Eintragung im Sinne der Grundbuchordnung handelt es sich nur, wenn sie unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht. Dies ist ausgeschlossen, wenn sich an die angegriffene Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2015, 15 W 499/15, Abruf-Nr. 146668 unter www.iww.de.