Bauordnungsrecht: Baulasterklärung muss sich auf Verzicht von Nachbarrechten beziehen

Eine Baulasterklärung muss grundsätzlich bestimmt genug sein. Daher muss sie sich im Regelfall auf ein konkretes Bauvorhaben, zumindest aber auf einen konkreten Anlass beziehen und nicht allgemeingültige Regelungen treffen.

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen. Setzt eine Baulasterklärung für ein Baugebiet von 24 Grundstücken Bauordnungsrecht ohne nähere Einschränkung aus, verstößt sie gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher unwirksam. Baulastfähig ist nur der Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, soweit diese disponibel sind. Hierzu gehört das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht voraussetzungslos, insbesondere nicht hinsichtlich brandschutzrechtlicher Vorgaben.