Share Economy als Steuerhinterziehungsrisiko

Seit einigen Jahren hat die Share Economy stetig an Bedeutung gewonnen, in ihrem Zentrum steht der Gemeinschaftskonsum. Soziale Netzwerke und elektronische Plattformen ermöglichen es, schnell einen umfangreichen Kreis an Interessenten zu erreichen. Viele Unternehmen, z.B. Airbnb, erzielen somit nicht nur in Deutschland große Erfolge. Das Ziel ist hierbei jedoch weniger das Teilen an sich, sondern die Kommerzialisierung des Privatbereichs derjenigen, die sich daran beteiligen. Folglich kann sich dies steuerlich niederschlagen. Unstrittig ist, dass die Einkünfte eines Mieters aus der zeitweisen Untervermietung seiner Wohnung, z.B über Airbnb grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen können – unabhängig davon, ob die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten zu einem Verlust führen könnten. Dies gilt auch für den Eigentümer einer Immobilie, welche diese zeitweise durch eine Plattform zur Vermietung anbietet. Bei ebendiesen Vermietern führt dies in der Folge zur Pflicht zur Einkommensteuererklärung, und ggf. auch zur Pflicht zur Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Diesen Erklärungspflichten sollte man in vollem Umfang nachkommen. Der Grund hierfür liegt darin, dass bei Nichtangabe dieser Geschäfte und einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder einer Umsatzsteuerzahllast der Betroffene relativ sicher und unmittelbar einem Steuerstrafverfahren ausgesetzt sein wird.