Für Handwerkerleistungen sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag wird die tarifliche Steuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen (maximal 1.200 Euro) gemindert.
Um die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen, muss der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers nachweisen können. Eine Barzahlung scheidet daher aus. Begünstigt sind jeweils nur Arbeitskosten, also keine Materialkosten (Ausnahmen: Verbrauchsmittel, Maschinen- und Fahrtkosten). Für Aufwendungen, die als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls keine Steuerermäßigung gewährt.
Weitere Voraussetzung war bisher, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen oder einem EU-Haushalt erbracht wird.
Davon hat das Finanzgericht München nun eine Ausnahme gemacht.
Die Arbeitskosten für die Anfertigung einer neuen Haustüre in der Werkstatt des Schreiners wurden anerkannt, da ein unmittelbarer Zusammenhang zum Haushalt vorliegt. Zudem dient die Leistung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
Der Austausch der renovierungsbedürftigen Haustüre stellt somit eine begünstigte Renovierungsmaßnahme dar.
Mit dieser Argumentation können Sie künftig beispielsweise auch die Kosten für einen Monteur, der eine defekte Waschmaschine nicht in Ihrer Wohnung repariert, sondern diese mitnimmt und repariert wieder zurückbringt, steuerlich geltend machen.
Oder wenn ein Glaser in Ihrer Wohnung eine kaputte Fensterscheibe ausmisst, in seiner Glaserei eine neue Scheibe anfertigt und diese dann bei Ihnen einsetzt.