Ein „Zuckerl“ für die Arbeitnehmer“

Nicht nur die in Geld gezahlten Vergütungen, auch Sachzuwendungen gehören bekanntlich zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Geschenke, die Arbeitnehmern als Sachzuwendung gewährt werden, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

 Zu den Aufmerksamkeiten gehören alle Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses vom Arbeitgeber erhalten und deren Wert einschließlich Umsatzsteuer 60 Euro nicht übersteigt. Das sind zum Beispiel Blumen, ein Buch oder eine Flasche Wein. Persönliche Anlässe sind zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, aber auch Arbeitnehmer-Jubiläen und Verabschiedungen. Begünstigt sind nur Sachzuwendungen. Geldgeschenke müssen immer als Arbeitslohn versteuert werden, auch wenn ihr Wert gering ist. Bei der 60-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Wird diese überschritten, gehört der Gesamtbetrag zum Arbeitslohn, nicht nur der 60 Euro übersteigende Betrag. Die Freigrenze gilt übrigens je Anlass. Sachgeschenke, die an Arbeitnehmer gegeben werden und die keinen persönlichen Anlass haben, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt zum Beispiel für Weihnachtsgeschenke. Solche Sachzuwendungen können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschreiten

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