Der erste Schneemann und die Kinderaugen leuchten- aber wer erledigt bzw. bezahlt den Winterdienst?

Der Fiskus beteiligt sich daran!

Das hat das Finanzgericht entschieden. Wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist, können die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der Haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Die Steuerbelastung ermäßigt sich dann um 20% der Summe aller Haushaltsnahen Dienstleistungen (max. 600 Euro).

Ein Zuckerl für das Budget des Weihnachtsmanns zum Jahresende!

 

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