Sachbezugswerte 2012 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2012 gelten die folgenden Werte.
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
| Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
| 47 € | 86 € | 86 € | 219 € |
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,87 Euro anzusetzen.
Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d.h. für 2012 bis zu einem Betrag von 5,97 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbetrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z.B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
- Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 212 Euro monatlich; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o.a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

