Einkommensteuer | Kosten für Erststudium als Werbungskosten abziehbar (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte (BFH, Urteile v. 28.7.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10; veröffentlicht am 17.8.2011).
Hintergrund: Nachdem der BFH seine alte Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Bildungskosten ab 2002 zugunsten des Veranlassungsprinzips aufgegeben hatte, so dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung Werbungskosten sein konnten, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2004 zur „Neuordnung der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten” § 12 Nr. 5 EStG. Die ab 2004 geltende Regelung bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Sachverhalte: In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung. Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Aus § 12 Nr. 5 EStG folgt kein solches generelles Abzugsverbot. Denn § 12 Nr. 5 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch etwas anderes. Denn danach greift der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden o.g. Streitfällen sind aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.
Anmerkung: Der BFH weist darauf hin, dass das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG damit nicht gegenstandslos ist. § 12 Nr. 5 EStG habe eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. Dieser belasse zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen, nehme aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug aus, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten. In vergleichbarer Weise regele § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach seien allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, lediglich als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bestehe indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließe § 12 Nr. 5 EStG den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus (vgl. hierzu auch Schneider, in NWB Heft 34/2011 S. 2840).
Quelle: BFH online
Hauseigentümer: Energie und Steuern sparen
Die Bundesregierung will Sanierungen, die dazu beitragen, den Energiebedarf eines Hauses zu senken, steuerlich fördern. Das Gesetz soll schon 2012 in Kraft treten, allerdings fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Die Bundesregierung will die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40% und bis 2050 um mindestens 80% senken. Da sich besonders bei Gebäuden viel Energie und CO2 einsparen lässt, hat die Bundesregierung steuerliche Anreize für sogenannte energetische Wohngebäudesanierungen beschlossen.
Gefördert werden dabei nur Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden, und deren Energiebedarf durch die Sanierung deutlich gesenkt wird. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.
Die Förderung fällt unterschiedlich aus, je nach dem, ob das Gebäude vermietet/verpachtet oder selbst genutzt wird:
- Vermietung/Verpachtung: Über einen Zeitraum von zehn Jahren können jährlich zehn Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen steuermindernd geltend gemacht werden.
- Selbstnutzung: Hier können die Aufwendungen wie Sonderausgaben geltend gemacht werden – ebenfalls gleichmäßig verteilt über zehn Jahre. Sofern der Bundesrat zustimmt, soll das Gesetz am 1.1.2012 in Kraft treten.
Elektronischer Einkommensnachweis: Aus für ELENA
Nach jahrelangem Hickhack um die Einführung des elektronischen Einkommensnachweises (ELENA) geben das Wirtschafts- und das Arbeitsministerium jetzt bekannt: ELENA kommt doch nicht.
Das Verfahren, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung, solle schnellstmöglich eingestellt werden. Als Grund für die Absage an den elektronischen Einkommensnachweis wird die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur genannt. Umfassende Untersuchungen hätten jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird.
Da fragt man sich natürlich, ob man das nicht früher hätte bemerken können – und so die Arbeitgeber vor hohen Ausgaben hätte bewahren können. Datenschützer und Gewerkschaften hatten nämlich schon länger an der Datensicherheit des Projekts gezweifelt.
Bisher gespeicherte Daten jedenfalls sollen nun unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden, erklären die Ministerien. Und auch die Investitionen der Steuerzahler, die ja den Aufbau der zentralen ELENA-Speicherstelle finanziert haben, sollen nicht umsonst gewesen sein: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können, verspricht die Pressemitteilung.
Käufer von Mobilfunkgeräten schulden ab Juli die Umsatzsteuer
Durch das am 24.06.2011 verkündete Verbrauchsteuergesetz wird ab 01.07.2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten erweitert. Am Tag der Gesetzesverkündung hat das BMF die Erweiterung erläutert und wichtige Detailfragen für die Praxis geklärt. Das beinhaltet insbesondere, welche Art von Geräten betroffen ist und was bei der Umstellung in Bezug auf die Rechnungserstellung zu beachten ist.
Definition von Mobilfunkgeräten
Mobilfunkgeräte werden zum Gebrauch innerhalb eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können (Mobil- und Satellitentelefone). Ebenso fällt die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundles) hierunter. Das betrifft gemeinsame Lieferungen von Handys und Zubehör zu einem Einheitspreis, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt.
Geräte, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fallen nicht hierunter. Das sind zum Beispiel
o Navigationsgeräte,
o Computer, soweit sie keine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke ermöglichen (z.B. Tablet-PC),
o MP3-Player,
o Spielekonsolen oder
o On-Board-Units.
Schwellenwert
Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers kommt es nur, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Von der Regelung werden somit nur Lieferungen dieser Gegenstände, nicht aber sonstige Leistungen erfasst. Abgestellt wird dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände, um Manipulationen etwa durch Aufspalten der Rechnungsbeträge zu unterbinden. Anhaltspunkt für eine solche Verknüpfung sind insbesondere Bestellung, Auftrag oder Vertrag.
Beispiel: Ein Großhändler bestellt beim Handyhersteller 1.000 Mobilfunkgeräte zum Preis von insgesamt 45.000 €. Laut Vereinbarung werden die Handys in zehn Tranchen á 90 Stück zu je 4.500 € ausgeliefert. Dennoch bildet dies einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang, weil der Verkauf auf eine Bestellung über die Gesamtmenge von 1.000 Stück basiert. Daher schuldet der Großhändler die Umsatzsteuer für diese zusammenhängenden Lieferungen.
Für die Anwendung der Betragsgrenze kommt es jedoch auf das Gesamtentgelt und nicht auf die in den Anzahlungs- und Endrechnungen angegebenen Teilentgelte an. Das ergibt sich insbesondere aus Bestellung, Auftrag oder Vertrag.
Nachträgliche Entgeltminderungen und Teilrückabwicklungen bleiben für die Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € unberücksichtigt, um dadurch eine einfache Handhabung der Regelung für die betroffenen Unternehmer sicherzustellen.
Anwendungsregelungen
Das BMF-Schreiben beschreibt sehr detailliert Übergangsregelungen, bei denen Rechnungen und Lieferungen/Zahlungen vor oder nach Juni/Juli 2011 fallen:
o Schlussrechnung nach Juni über vor Juli erbrachte Abschlagszahlungen: Bei nach Juni ausgeführten Lieferungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner und die Rechnung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Zuvor erteilte Rechnungen sind im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen.
o Berichtigung einer vor Juli 2011 erstellten Rechnung über Anzahlungen bei Zahlung erst nach Juni: Entscheidend ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts. Erfolgt dies nach dem 30.06.2011, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner und eine zuvor erstellte Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist entsprechend zu berichtigen.
o Abrechnungen nach Juni 2011 über Leistungen vor Juli 2011: Der leistende Unternehmer bleibt noch Steuerschuldner und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.
o Berichtigung nach Juni 2011 einer vor Juli erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen: Die ursprüngliche Rechnung ist zu berichtigen, sofern der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist. Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, soweit ein weiteres Teilentgelt ab Juli vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Praxishinweis
Bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten wird der Leistungsempfänger allerdings nur dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Beim Handyverkauf an Privatkunden bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers.
Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz die Umkehr der Steuerschuldnerschaft angewendet und stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.
Haben die Parteien in der Praxis bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten Zweifel, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, sollten sie sich daher einvernehmlich darauf einigen, und der Leistungsempfänger sollte die Steuer abführen. Diese Vereinfachungsregelung gilt aber nur, wenn die Rechtsanwendung schwierig ist. Steht unzweifelhaft fest, dass die Leistung nicht darunterfällt, kann beim leistenden Unternehmer Steuer nacherhoben werden, auch wenn er und sein Vertragspartner einvernehmlich von der Anwendung ausgegangen waren.
Umgekehrt gilt die Vereinfachungsregelung nicht. Wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung für seine Lieferung fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen hat, schuldet er die Steuer infolge eines unrichtigen Steuerausweises. Ein Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers aus der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist jedoch unzulässig.
Riester-Rente: Zulagenanspruch kann nachträglich gesichert werden
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2011 im Rahmen eines Gesetzentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Riester-Rente beschlossen. Damit reagiert die Bundesregierung auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert worden waren, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet hatten.
……..
Beispiel:
Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann eine eigene Riester-Zulage bekommen, wenn der berufstätige Ehegatte riestert. Dazu muss er zwar einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen. Der Ehepartner ist „mittelbar zulageberechtigt“. Bei der Geburt eines Kindes zum Beispiel ändert sich dies aber. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung – und muss dann mindestens 60 Euro pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Viele haben das in der Vergangenheit übersehen. Sie werden nun darüber informiert, dass und wie sie ihre – oft geringen – Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Das Verfahren wird unbürokratisch ablaufen. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen.
Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr (also fünf Euro pro Monat) auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Regeln für die Zulageberechtigung werden damit einfacher und transparenter. Die Änderung verdeutlicht zudem, dass die Riester-Rente keine vollkommen vom Staat finanzierte Zusatzrente ist, sondern immer ein – wenn auch mit mindestens fünf Euro monatlich sehr geringer – eigener Sparbeitrag gefordert wird. Wer bisher mittelbar zulagenberechtigt war und keine Eigenbeiträge leistete, profitiert in Zukunft davon, dass diese Eigenbeiträge die Zusatzrente erhöhen.
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12 des Bundesministeriums für Finanzen (4. Mai 2011)
Geschenke
a) Geschenkegrenzen
Wenn Unternehmen ihren Kunden Geschenke überreichen, stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung.
Steuerlich ist beim Schenker nach aktuellem Recht folgende Einteilung möglich:
- Geschenke bis 10,00 Euro
- Geschenke von 10,01 – 35,00 Euro
- Geschenke über 35,00 Euro
Dabei sind für diese Grenzen die gesamten Geschenke je Empfänger und Geschäftsjahr maßgebend.
b) Steuerpflicht der Geschenke
Die erhaltenen Geschenke sind beim Empfänger grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Geschenke bis oder über 35 Euro handelt.
Dass die Steuerpflicht beim Empfänger in der Praxis kaum beachtet wird, ist eine andere Sache.
c) Pauschalierungsmöglichkeit
Seit dem 1.1.2007 gibt es die Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachgeschenke. Dabei kann die Einkommensteuer mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) der Bemessungsgrundlage erhoben werden.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind Sachgeschenke mit Anschaffungskosten bis 10,00 Euro als Streuartikel einzustufen und von der Pauschalierung ausgenommen.
Wird die Pauschalierung durch den Schenker gewählt, ist die Einkommensteuer für den Beschenkten abgegolten und der Beschenkte braucht die Geschenke nicht mehr bei seinen Einkünften zu erfassen.
d) Geschenke an ausländische Geschäftsfreunde
Wird die Pauschalierung gewählt, kann sie nur für sämtliche Sachgeschenke eines Wirtschaftsjahres insgesamt gewählt werden. Somit müssten auch Sachgeschenke an ausländische Geschäftsfreunde der Pauschalierung unterworfen werden.
Hierzu liegt ein Verfahren unter dem Az. 6 K 2285/10 E beim Finanzgericht Münster.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob von der Pauschalierung diejenigen Sachzuwendungen ausgenommen werden können, die an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer geleistet
werden, die ihren Wohnsitz und Tätigkeitsort im Ausland haben und im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Neue Pfändungsfreigrenzen
Zum 1. Juli 2011 wurden die Freigrenzen für Pfändungen angepasst. Die Pfändungsfreigrenzen sind durchschnittlich um 4,4 Prozent gestiegen. Die monatliche Pfändungsfreigrenze liegt ab 1. Juli 2011 für eine Person bei 1.028,89 Euro im Monat (bisher 985,15 Euro).
Die Arbeitgeber müssen die ab 1. Juli 2011 gültigen Werte beachten, da sie als Drittschuldner dafür verantwortlich sind, dass eine Einkommenspfändung richtig und ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Der Arbeitgeber muss bei einer Lohnpfändung das zu pfändende Einkommen seines Mitarbeiters zutreffend ermitteln. Hierbei ist die sog. Pfändungsfreigrenze wichtig.
Ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnpfändung vorliegt, hat Anspruch auf einen Freibetrag seines Nettoeinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Damit soll er weiterhin seine Existenz sichern können. Durch weitere im Haushalt lebende Personen steigt der Freibetrag an.
Eine genaue Übersicht samt der pfändbaren Beträge finden Sie in der offiziellen Bekanntmachung des Justizministeriums zu den Pfändungsfreigrenzen (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011).
Internet-Adresse:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pf_ndfreigrbek_2011/gesamt.pdf
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Aktuell relevante Themen
Informationen zum Steuerjahr 2010, dem Jahreswechsel 2010 / 2011 und Änderungen für 2011, u.a. zu den Themen Haushaltsbegleitgesetz, Steuervereinfachungsgesetz, Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige, Abschreibung der GWG ab 2011, Sachbezugswerte, Welche Unterlagen dürfen zu Beginn des Jahres 2011 vernichtet werden?, Abziehbarkeit von gemischten Aufwendungen, Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber zur Einsparung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuerabzug 2011 (ELSTAM) und Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011

